Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel II - Grundsätze (Art. 5 - 11) |
(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
gesellschaft Art. 9Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Art. 10Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten Art. 11Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Rechtsprechung zu Art. 7 DSGVO
144 Entscheidungen zu Art. 7 DSGVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 15.06.2021 - C-645/19
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19
Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19
- LG Passau, 16.02.2024 - 1 O 616/23
Facebook-Datenpanne
- OLG Köln, 19.01.2024 - 6 U 80/23
Cookie-Banner - Zur (unzulässigen) Gestaltung von Cookie-Bannern unter den ...
- OLG Naumburg, 10.03.2021 - 5 U 182/20
Kreditkartenvertrag: Formularklausel über die Genehmigungsfiktion bei ...
- OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
- OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
- EuGH, 16.01.2019 - C-496/17
Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - ...
- OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23
Drittlandübermittlung
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 23.03.2023 - 33 O 376/22
Unterlassungsanspruch gegen Deutsche Telekom wegen Datenweitergabe an Google ...
- LG Köln, 23.03.2023 - 33 O 376/22
Querverweise
Auf Art. 7 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 26 (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 67b (Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
- § 100 (Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs)